Die Satzung

Angelsportverein Wiesweiler e.V. 1968

§1 Name, Sitz und Zweck

1.       

 Der Verein führt den Namen Angelsportverein Wiesweiler e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 67744 Wiesweiler.

Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Registergericht eingetragen. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.        

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

3.         

Oberstes Gebot ist Hege und Pflege der Natur, insbesondere die Reinhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit.

4.        

Die Hege und Pflege aller in und an den Gewässern vorkommenden, 

einheimischen Tier- und Pflanzenarten.

5.         

Die Erhaltung und Pflege des Ökosystems "Gewässer".

6.         

Die Einhaltung des waidgerechten Fischens mit der Handangel, unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse, sowie der Überwachung der Gewässer.

7.       

Die Förderung der Vereinsjugend.

8.        

Die Ausbildung und Schulung der Vereinsmitglieder sowie anderer interessierter Gruppen und Personen hinsichtlich des Gewässer- und Naturschutzes, sowie der Fischerei.

9.         

Die Förderung des Castingsports.

10.       

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

11.       

Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rassen neutral.

 

§2  Erwerb der Mitgliedschaft

1.       

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.         

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. 

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

3.         

Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbedingungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

4.         

Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.  Ehrenmitglieder haben Mitgliederrechte.

 

§3  Beendigung der Mitgliedschaft

1.       

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder durch Auflösung des Vereins.

2.         

Der Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.

3.         

Die Austritterklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter einer Frist von 6 Wochen zulässig.

 

§4  Beiträge und Mittel

1.       

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.         

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen stunden.

3.         

Ehrenmitglieder werden von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4.         

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

                Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

§5 Straf und Ordnungsmaßnahmen

1.      

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:

a. Vereinsschädigenden Verhaltens,

b. grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, 

c. Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

2.     

Der Begriff "wichtiger Grund" erfasst Generalklauselartig alle erdenkbaren Konstellationen die zum Vereinsausschluß führen können.

3.         

Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der

Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende

Maßnahmen verhängt werden: 

a. Verweis

b. Verwarnung

c. Ermahnung

d. Tätigkeitsverbot

e. Hausverbot

 

§6 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand einzulegen.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann der Einspruch gegen eine Maßnahme, bis zur endgültigen Entscheidung ein Ruhen der Mitgliedschaftsrechte, sowohl auch aufschiebende Wirkung haben.

 

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:            

a. die Mitgliederversammlung

b. der geschäftsführende Vorstand            

c. der Gesamtvorstand

 

§8 Mitgliederversammlung

1.         

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.         

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1.Quartal in jedem Jahr statt.

3.        

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.

4.        

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:  

a. der Vorstand beschließt

b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

5.        

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind und davon 2l3 der Beschlußfähigkeit zustimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18.Lebensjahr an wählbar.Wenn Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, muß geheim abgestimmt werden. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein 2.Wahlgang ist auf Antrag unmittelbar danach möglich.Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Fragen, die keinem Vereinsgremium zugewiesen sind.

6.         

Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung soll insbesondere nachfolgende Punkte umfassen:

a. Feststellen der Beschlußfähigkeit

b. Entgegennahme der Jahresberichte.

 c. Entlastung des Vorstands.

d. Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Umlagen.

e. Wahl des Vorstands.

f. Satzungsänderungen und Ordnungen.

g. Wahl der Kassenprüfer.

h. Ehrungen.

i. Verschiedenes, Aussprache.

7.       

Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, können unter TOP 'Verschiedenes" aufgenommen werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen einer 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden, wobei hier Satzungsänderungen unzulässig sind.

 

§9  Vorstand

1. 

Der Vorstand besteht aus:

a.  dem Geschäftsführenden Vorstand

b.  dem Gesamtvorstand.

2.        

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a. dem 1.Vorsitzenden

b. dem 2.Vorsitzenden

c. dem Kassierer

d. dem Schriftführer

3.         

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und 

a. Gewässerwarten

b. Sportwart

c. Jugendwart

Bei der Bildung von Abteilungen gemäß § 12 gehören die Abteilungsleiter ebenfalls dem Gesamtvorstand an.

4.         

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

6.         

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

7.       

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§10  Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

 

§11 Jugend des Vereins

1.     

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins eingeräumt werden.

2.       

In diesem Fall gibt sich die Jugend eine Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.

 

§12 Bildung von Abteilungen

1.      

Für die im Verein betriebenen Aktivitäten können durch Beschluß des Vorstands Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. Der Abteilungsleiter gehört dem Gesamtvorstand an.

2.       

Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

3.       

Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§13 Ausschüsse

1.     

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

2.       

Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschußvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

 

§14 Ehrungen

Ehrungen werden in Anlehnung an die Ehrenordnung des VdSF-Landesverband Rheinland­Pfalz bzw. des Bezirksverbands vorgenommen. Die Erstellung einer eigenen Ehrenordnung wird vorbehalten.

 

§15 Protokollieren der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins auf 2 Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands. Die direkte Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht zulässig.

§17 Auflösung des Vereins

1.         

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.         

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a. der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.         

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

4.          

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Wiesweiler, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Naturschutzzwecken verwendet werden darf.

§18 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.11.1995 in 67744 Wiesweiler beschlossen.   Sie tritt mit diesem Tage in Kraft und hebt alle vorherigen Satzungen auf.


 

© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten. 

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.